So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14. September 2023 (Az.: , 4 U 3190/23 e), in dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinweist. Der Senat führt zu den Ausführungen und der erstinstanzlichen Klageabweisung umfangreich aus. Einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sieht das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht.