Dies gilt, so das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2023, Az.: 3 U 889/23, auch wenn die Vorschrift aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form des § 12 I UWG nicht anwendbar ist, der eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet. Das Gericht sieht allein aus den Vorschriften der §§ 935,940 ZPO eine Dringlichkeitsvoraussetzung, die zu berücksichtigen ist. Und diesen Vorschriften steht der Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Berufungsbegründung nach Ansicht des Gerichts entgegen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LArbG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen in Unternehmen mit Betriebsrat zur mobilen Arbeit (nur 1 Tage die Woche, weiteres mit gesonderter Begründung + Gewährleistung primärer Anwesenheit) greift in Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.14 BetrVG ein
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt