Dies gilt, so das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2023, Az.: 3 U 889/23, auch wenn die Vorschrift aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form des § 12 I UWG nicht anwendbar ist, der eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet. Das Gericht sieht allein aus den Vorschriften der §§ 935,940 ZPO eine Dringlichkeitsvoraussetzung, die zu berücksichtigen ist. Und diesen Vorschriften steht der Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Berufungsbegründung nach Ansicht des Gerichts entgegen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein