Dies war eine der rechtlichen Problematiken, die das OLG Nürnberg in einem Gerichtsverfahren zu bewerten hatte. In dem Rechtsstreit, in dem das Gericht sein Endurteil vom 29. März 2022 (Az.: 3 U 3358/21) gesprochen hat, waren zahlreiche Ansprüche eines Unternehmens, dass Lebensmittel verkauft, gegen einen Lieferanten, der Waren zunächst an das klagende Unternehmen zum Verkauf geliefert hatte und nach nicht erfolgtem Verkauf als Sonderposten über eigene Vertriebskanäle, auch über einen Onlineshop und Amazon, angeboten hatte. Die verkauften Waren sind mit Eigenmarken des klagenden Unternehmens aus dem Bereich Gartenwerkzeug und Werkzeug versehen gewesen und zudem mit einem Preisschild. Dieses Preisschild war in weißer Schrift auf rotem Hintergrund, unter dem orange und gelbe Streifen angebracht sind, gestaltet und entsprach der Gestaltung der Preisschilder in den Verkaufsstellen des klagenden Unternehmens. Unter anderem in dem Verkauf unter Nutzung des Preisschildes sah das klagende Unternehmen eine Kennzeichenrechtsverletzung. Dies lehnte das Gericht im Streitfall zwar mangels passenden Vortrages ab. Den grundsätzlichen Schutz nahm das Gericht jedoch an
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG