Dies war eine der rechtlichen Problematiken, die das OLG Nürnberg in einem Gerichtsverfahren zu bewerten hatte. In dem Rechtsstreit, in dem das Gericht sein Endurteil vom 29. März 2022 (Az.: 3 U 3358/21) gesprochen hat, waren zahlreiche Ansprüche eines Unternehmens, dass Lebensmittel verkauft, gegen einen Lieferanten, der Waren zunächst an das klagende Unternehmen zum Verkauf geliefert hatte und nach nicht erfolgtem Verkauf als Sonderposten über eigene Vertriebskanäle, auch über einen Onlineshop und Amazon, angeboten hatte. Die verkauften Waren sind mit Eigenmarken des klagenden Unternehmens aus dem Bereich Gartenwerkzeug und Werkzeug versehen gewesen und zudem mit einem Preisschild. Dieses Preisschild war in weißer Schrift auf rotem Hintergrund, unter dem orange und gelbe Streifen angebracht sind, gestaltet und entsprach der Gestaltung der Preisschilder in den Verkaufsstellen des klagenden Unternehmens. Unter anderem in dem Verkauf unter Nutzung des Preisschildes sah das klagende Unternehmen eine Kennzeichenrechtsverletzung. Dies lehnte das Gericht im Streitfall zwar mangels passenden Vortrages ab. Den grundsätzlichen Schutz nahm das Gericht jedoch an
Kategorien
Neueste Beiträge
- AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten
- OLG Dresden: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach Scraping personenbezogener Daten aus sozialem Netzwerk mangels Kontrollverlust, wenn diese bereits vor dem Vorfall im Internet veröffentlicht wurden
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 10 EUR-Gutscheinen für Einlösung von E-Rezepten durch Versandhandelsapotheke Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von Einlösungsmöglichkeit des Gutscheins umfasst sind
- OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist
- LG Rostock: Bewerbung eines Schals mit Angabe „VIP Seidenschal“ auf Bestellabschlussseite eines Onlineshops ohne Angabe der stofflichen Zusammensetzung, wenn es nicht Seide ist, wettbewerbswidrig