So das Gericht mit seiner Entscheidung im sofortigen Beschwerdeverfahren vom 15. Juni 2023 (Az.: 6 W 9/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren, nach dem die erste Instanz den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Das Gericht sieht in der fehlenden Angebe eine relevante wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.