So das Gericht in einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren vom 2. Februar 2024 (Az.: 2 U 63/22). In dem Gerichtsverfahren hatte ein Empfänger eines Werbebriefes als Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die DSGVO und für die Übersendung des Werbebriefes die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit. f) DSGVO als erfüllt an.
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