er kann aber für die Rücksendung Kosten verlangen und ist nicht verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. So das Oberlandesgericht Celle in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. Juni2016, Az.: 13 U 26/16). In dem Rechtsstreit zwischen zwei Onlinehändlern war unter anderem streitig, ob § 8 Alt-ölV überhaupt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist. Dies bejahte das Gericht. Dann war noch streitig, ob der abgemahnte Onlinehändler die Möglichkeit hat, die Kosten der Rücksendung von Altöl dem Kunden aufzuerlegen. Die Richter sehen hier nur die Verpflichtung, die Annahme selbst kostenfrei zu gestalten. Die Richter differenzieren hier zwischen der Annahme des Altöls und der Rücksendung im Internethandel und sehen keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der Onlinehändler die Rücksendung kostenpflichtig anbietet bzw. dem Kunden dafür die entsatndenen Kosten in Rechnung stellt.
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