So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az. 14 LA 1/24) in einem Rechtsstreit eines Unternehmens, dass eine solche Online-Versandapotheke betreibt, und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hatte eine Unterlassung dahingehend verfügt, die Abfrage unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes durchzuführen. In der ersten Instanz hatte das zuständige Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das OVG wies das Begehren der Zulassung der Berufung zurück und begründete dabei auch seine datenschutzrechtliche Ansicht, dass der Bescheid der Aufsichtsbehörde zutreffend gewesen sei. Es führt zu den einzelnen Argumenten in der Entscheidung aus (auf die vollständige Darstellung wird hier durch den Autor verzichtet). Das Gericht sieht dabei keine Anwendung der Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.