Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BGH: Nimmt Bewertungsportal Änderungen an Bewertung vor, ist dies ein Zu-Eigen-Machen/Haftung nach § 7 TMG

BGH: Nimmt Bewertungsportal Änderungen an Bewertung vor, ist dies ein Zu-Eigen-Machen/Haftung nach § 7 TMG

So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 4. April 2017 (Az.: VI ZR 123/16). Der Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte hatte durch Nutzer abgegebene Bewertungen nach Inkenntnissetzung über mögliche Rechtsverletzungen ohne Zustimmung der bewertenden Nutzer angepasst. Darin sahen die Richter zugleich ein Zu-Eigen-Machen der Bewertung mit der Folge, dass das Internetportal sich nicht auf die Haftung nach § 10 TMG berufen konnte, sondern wie für eigene Inhalte nach § 7 TMG haftet.

Insolvenz gegen einen Beklagten im Markenverletzungsprozess verhindert nicht Teilurteil gegen andere Beklagte

Insolvenz gegen einen Beklagten im Markenverletzungsprozess verhindert nicht Teilurteil gegen andere Beklagte

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. November 2016, Az.:  I ZR 101/15). In dem Rechtstreit waren aufgrund einer markenverletzenden Handlung mehrere Unternehmen in Anspruch genommen worden, unter anderem ein Lieferant und eine Einkaufsgesellschaft. Der Lieferant stellte im Rahmen des Verletzungsverfahrens, indem unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft auf Schadenersatz und Abmahnkosten geltend gemacht wurden, ein Insolvenzantrag. Dies führt nach der gesetzlichen Regelung des § 240 ZPO dazu, dass der Prozess dann unterbrochen wird. Jedoch sieht der Bundesgerichtshof keinen Hindernis dahingehend gegen die weiteren Beklagten dann im Rahmen eines Teilurteils bereits eine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft. In diesem Fall ist  eine Ausnahme von der grundsätzlichen Maxime, dass gegen mehrere Streitgenossen, also mehrere Beklagten, kein Teilurteil ergehen darf, wegen der Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen, dann möglich, wenn eine Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod erfolgt.

Anruf an Servicetelefonnummer für Bestandskunden darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf

Anruf an Servicetelefonnummer für Bestandskunden darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf

So der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15) in einem Vorlageverfahren des Landsgerichts Stuttgart. Dort hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung einer 01805-Rufnummer als wettbewerbswidrig beanstandet und einen Verstoß gegen  312a Abs. 5 S. 1 BGB angenommen. Auch die Richter am Europäischen Gerichtshof sehen im Rahmen von vertraglichen Beziehungen und dortig verwendete Rufnummer eine Unzulässigkeit der Verwendung von Telefonnummern, sofern dadurch mehr Kosten als bei einem normalen Anruf verursacht werden. Dies ist bei der 01805-Rufnummer der Fall, da dort aktuell 0,14 EUR pro Minute aus dem Festnetz bzw. max.0,42 EU pro Minute aus dem Mobilfunknetz geltend gemacht werden. Nunmehr muss das Landgericht Stuttgart entscheiden, ob sich die Rechtsprechung auf die deutsche gesetzliche Regelung übertragen lässt. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht für Rufnummern gilt, die nicht für Kunden, sondern nur für Interessenten eingerichtet und als solche bezeichnet ist.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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