Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht in der Folge des Urteils des EuGH vom 30.03.2023 (Az.:C‑34/21), die Regelungen des Datenschutzgesetzes der Hansestadt betraf auch die Regelung des Beschäftigtendatenschutzrechts aus § 26 BDSG für unanwendbar, da ebenfalls nicht mit dem EU-Recht vereinba. Mehr dazu hier: https://datenschutz-hamburg.de/pages/EuGH_HDSIG/
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