Dies ist zumindest die Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dem Rechtsstreit C-160/15 in seinem Schlussantrag vom 7.April 2016. In dem Rechtstreit geht es um die Frage, ob die Setzung eines Hyperlinks auf eine australische Internetsite, auf der Fotos des niederländischen Playboy-Magazins veröffentlicht worden waren, eine Urheberrechtsverletzung der Internetseite ist, die den Link gesetzt und damit veröffentlicht hat. Dies war dem EuGH zur Entscheidung und Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie vorgelegt worden. Der Generalanwalt sieht dies nicht so, da die Linksetzung selbst keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung sei, sondern die Darstellung auf der verlinkten Internetseite. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH wie sehr oft der Ansicht des Generalanwaltes anschließt.