So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.Januar 2016, Az.:19 Sa 1851/15) hat bezogen auf eine konkreten Einzelfall zu klären, ob ein arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlung pro Halbjahr in Höheeines halben Bruttomonatslohns so anzurechnen sei, dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR erreicht wird.
Dies bejahte das Gericht, dass es sich um ein normales Arbeitsentgelt handele. Ob die Entscheidung auf andere Fallgestaltungen anwendbar ist, bleibt abzuwarten