So erneut entschieden in einem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 7. Februar 2019, Az.: 20 U 101/18). Es stritten sich zwei Wettbewerber um die Rechtmäßigkeit einer Testhinweiswerbung. Der Tester und die Testfundstelle waren nicht enthalten.Beides sah das Gericht als wettbewerbswidrig an und bejahte in dem gerichtlichen Verfahren den Anspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).