Dies vor allem aus dem Grund, dass der Abgemahnte im Regelfall vor der Nutzung einer Marken das Bestehen eines Markenschutzes prüfen kann. Daher liegt das erforderliche Verschulden vor, der auch den Ersatz von Testkaufkosten begründet. Dies bestätig das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 30. Mai 2018, Az.: 2a O 109/17). Es stritten sich zwei Unternehmen um Ansprüche nach einer Abmahnung aus dem Kennzeichenrecht und dort konkret einer Marke und deren Nutzung zum Vertrieb von Waren über Amazon. Das Gericht sah hier neben den Kosten der Abmahnung auch den Ersatz von Testkaufkosten und weiteren Kosten der Ermittlung.