Handelsvertreter sind, so wieder bestätigt durch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. November 2018, Az.: 3-10 O 40/18), Beauftragte im Sinne des § 8 Abs.2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass das Handeln dem Unternehmen, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter hat, zugerechnet wird. So kann eine Handlung, die nicht einmal mit Kenntnis des Unternehmens geschieht, zu einer Haftung auf Unterlassung führen. Im Streitfall hat ein selbstständiger Handelsvertreter eine Anzeige für eine Immobilien, die vermittelt werden sollte, geschaltet und dabei keine Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung und zum Baujahr des Gebäudes gemacht. Diesen Verstoß gegen das UWG rechnete das Gericht dem Unternehmen zu.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos
- LG Tübingen: Online-Werbung eines Hotels mit Hotelsternen ohne Einhaltung der Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig