Handelsvertreter sind, so wieder bestätigt durch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. November 2018, Az.: 3-10 O 40/18), Beauftragte im Sinne des § 8 Abs.2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass das Handeln dem Unternehmen, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter hat, zugerechnet wird. So kann eine Handlung, die nicht einmal mit Kenntnis des Unternehmens geschieht, zu einer Haftung auf Unterlassung führen. Im Streitfall hat ein selbstständiger Handelsvertreter eine Anzeige für eine Immobilien, die vermittelt werden sollte, geschaltet und dabei keine Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung und zum Baujahr des Gebäudes gemacht. Diesen Verstoß gegen das UWG rechnete das Gericht dem Unternehmen zu.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“