sind wettbewerbsrechtlich unbedenklich, sofern der Verwender sich an die Vorgaben des Gesetzgebers zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung hält und die unterschiedlichen Belehrungen klar und deutlich als unterschiedlich erkennbar sind und für den Verbraucher klar erkennbar ist, für welche Versandarten diese Geltung haben. So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 23.April 2021, Az.: 6 U 149/20).
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