So der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2017, Az.: C-562/15). Dies könne dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Werbung dann nicht auf einen Unterschied in Art und Größe der in den Vergleich einbezogenen Anbieter hingewiesen und über diesen Umstand aufgeklärt wird. Da eine solche Bewerbung Einfluss auf Entscheidungen der angesprochenen Betrachter habe, müsse eine solche Aufklärung geleistet werden. Die Entscheidung betraf den Fall der Werbung einer Supermarktkette in Frankreich, lässt sich aber z.B. auch auf einen Preisvergleich eines Onlineshops mit einem eBay-Händler, der nur wenige Waren führt, übertragen.