So der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2017, Az.: C-562/15). Dies könne dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Werbung dann nicht auf einen Unterschied in Art und Größe der in den Vergleich einbezogenen Anbieter hingewiesen und über diesen Umstand aufgeklärt wird. Da eine solche Bewerbung Einfluss auf Entscheidungen der angesprochenen Betrachter habe, müsse eine solche Aufklärung geleistet werden. Die Entscheidung betraf den Fall der Werbung einer Supermarktkette in Frankreich, lässt sich aber z.B. auch auf einen Preisvergleich eines Onlineshops mit einem eBay-Händler, der nur wenige Waren führt, übertragen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG