So der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2017, Az.: C-562/15). Dies könne dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Werbung dann nicht auf einen Unterschied in Art und Größe der in den Vergleich einbezogenen Anbieter hingewiesen und über diesen Umstand aufgeklärt wird. Da eine solche Bewerbung Einfluss auf Entscheidungen der angesprochenen Betrachter habe, müsse eine solche Aufklärung geleistet werden. Die Entscheidung betraf den Fall der Werbung einer Supermarktkette in Frankreich, lässt sich aber z.B. auch auf einen Preisvergleich eines Onlineshops mit einem eBay-Händler, der nur wenige Waren führt, übertragen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LArbG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen in Unternehmen mit Betriebsrat zur mobilen Arbeit (nur 1 Tage die Woche, weiteres mit gesonderter Begründung + Gewährleistung primärer Anwesenheit) greift in Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.14 BetrVG ein
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO
- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: DSGVO steht nationalen Ansprüchen, in Deutschland dem UWG, nicht entgegen, dass auch Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO mittels des Wettbewerbsrechts geltend machen können
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt