So der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Februar 2017, Az.: C-562/15). Dies könne dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Werbung dann nicht auf einen Unterschied in Art und Größe der in den Vergleich einbezogenen Anbieter hingewiesen und über diesen Umstand aufgeklärt wird. Da eine solche Bewerbung Einfluss auf Entscheidungen der angesprochenen Betrachter habe, müsse eine solche Aufklärung geleistet werden. Die Entscheidung betraf den Fall der Werbung einer Supermarktkette in Frankreich, lässt sich aber z.B. auch auf einen Preisvergleich eines Onlineshops mit einem eBay-Händler, der nur wenige Waren führt, übertragen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR
- BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in das deutsche Recht
- AG Düsseldorf: Vernetzung in Sozialem Netzwerk rechtfertigt nicht Versendung von E-Mail-Werbung außerhalb des Netzwerkes, wenn keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail vorliegt
- BGH: Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sind nur bei Verknüpfung mit natürlicher Person personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO
- BFH: Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber Finanzbehörde ist unzulässig, sofern der Anspruch nicht zuvor durch die Finanzbehörde abgelehnt worden ist