So das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26. Februar 2016, Az.: 6 U 90/15, nicht rechtskräftig). Der Internetplattformbetreiber Amazon hatte Kunden von der weiteren Nutzung von erworbenen digitalen Inhalten ausgesperrt und sich dabei auf eine Regelung in den Nutzungsbedingungen berufen, die es ermöglichte Nutzer „auszusperren“, wenn diese gegen „anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“ Diese Regelung stellt nach Ansicht des Gerichts einen unangemessene Benachteiligung dar, da nach den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unzulässig ist, da vor allem unklar sei, in welchen Fällen eine solche Maßnahme drohe.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Kontrollverlustes von personenbezogenen Daten bei Upload von Foto in Falschparker-App denkbar
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG