So das Landgericht Flensburg in einem Unterlassungsklageverfahren zwischen einem Wettbewerbsverein und einem umsatzstarken Möbelhändler (Urteil vom 10. Juli 2020, Az.: 6 HKO 42/19). Die Höhe wurde unter anderem deswegen als begründet angesehen, da es bereits zahlreiche Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung gab.