So der Bundesgerichtshof in einer am 29. Januar 2020 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28. November 2019, Az.: I ZR 23/19 – Pflichten des Batterieherstellers). Die Richter sehen die Regelung des § 4 BattG als Marktverhaltensregelung nach § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an. § 4 BattG betrifft alle Hersteller von Batterien, wobei Hersteller auch Unternehmen oder Personen sein können, die Batterien erstmalig in den Verkehr bringen, also z.B. Unternehmen, die Batterien unter einem eigenen Branding anbieten.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG