So entschieden durch das Gericht mit Beschluss vom 24. April 2023 (Az.: VG 1 K 227/22) im Rahmen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe. Zugrunde lag eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu einer Beschwerde einer Person aufgrund eines Vorgangs zu einer Auskunft, die diese Person von einer Wirtschaftsauskunftei erhalten wollte. Diese hatte auf Basis von Art. 12 VI DSGVO die Auskunft verweigert, da eine genaue Identifizierung des Auskunftsbegehenden nicht möglich war. Zu Recht, wie das VG Berlin im Rahmen der Bewertung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden hat.
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