Der VGH München hatte sich in dem verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren rund um die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für einen Kraftfahrzeughalter auch mit einem datenschutzrechtlichen Aspekt zu beschäftigen. In dem Beschluss vom 22. Juli 2022 (Az.: 11 ZB 22.895) beschäftigt sich das Gericht mit der Rechtsgrundlage der Weitergabe von personenbezogenen Daten des Fahrzeugführers durch den Halter des Fahrzeuges zur Verhängung der Auflage und ob hier eine Löschung vor der Weitergabe durch den Halter des Fahrzeuges pflichtig durch diesen nach Beendigung der Überlassung an den Fahren erfolgen müsse. Im Streitfall wurde ein Kfz-Händler mit der Fahrtenbuchauflage versehen, nach dem nach einer Probefahrt der Fahrer, der einen Rechtsverstoß begangenen hatte, nicht auf Anhörung hin mitgeteilt worden war
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