Wer Sonnenschirme verkauft muss dabei nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 8 O 119/15, nicht rechtskräftig) viele „wesentliche Merkmale“ darstellen, so z.B. das Gewicht und des Materials. Das Gericht dazu wie folgt: „..Aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folgt jedoch, dass hinsichtlich der dort genannten „wesentlichen Merkmale“ nähere Angaben erforderlich sind. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerin an, dass zumindest Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts erforderlich sind, wobei sich aus einem veröffentlichtem Beschluss des OLG Hamburg (MMR 2014, 818) ergibt, dass dieses jedenfalls Angaben zum Material des Bezugsstoffs und zum Material des Gestells für erforderlich erachtet, die hier, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nicht gemacht werden…“ Welches „wesentliche Merkmale“ einer Ware sind, ist abhängig von der angebotenen Ware. Daher sollten E-Commerce-Anbieter nach Möglichkeit alle Informationen aus der Produktdetailbeschreibung nochmals auf der Abschlusseite vor der Abgabe der Bestellung durch den Kunden wiederholen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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