So das Oberlandesgericht München in einer aktuelle veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11. Januar 2018, Az.: 29 U 486/17). Geklagt hatte ein Markeninhaber, dessen Marke in bezahlten Werbeanzeigen genutzt worden waren und zwar durch eine Internetverkaufsplattform. Diese hatte dann in den Darstellungen, die über den Link in der Werbeanzeige erreicht wurden, auch andere Produkte als die des  Markeninahbers beworben. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung von Markenrechten dar. So führt das Gericht unter anderem aus: