So das Landgericht Darmstadt  in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: 14 O 43/17). Ein Unternehmen hatte z.B. mit der Angabe wie folgt geworben:

„Die 24 Stundenerreichbarkeit der D GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in B.“

In der Stadt B. verfügt das werbende Unternehmen unstreitig nicht über eine Niederlassung, sondern gab auch in der über die Werbung erreichbare Internetseite z.B. an, in b. über Kooperationspartner zu verfügen oder nur als mobiler Dienstleister zu agieren. Das Gericht sah die Angabe dennoch als irreführend an.