wenn das beworbene Sortiment von Waren nur ca. 2000 verschiedene Artikel umfasst. So das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 19. August 2021, Az.: 4 U 57/21). Das Gericht hatte zahlreiche geschäftliche Handlungen in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern zu bewerten. Dazu gehörte auch unter anderem die Bewertung, ob die Bewerbung in dem Onlineshop des abgemahnten Unternehmens mit der Angabe „ca. 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Anzahl der Artikel nicht erreicht wird, und die Aussage zu verstehen ist.