So das Landgericht Amberg in einer Entscheidung (Endurteil vom 08. April 2019, Az.: 41 HK O 932/18) rund um ein Gewinnspiel. Dort wurde um ein Gewinnspiel in einem Werbeprospekt gestritten. Bei den Teilnahmebedingungen fehlten aber Angaben, darunter auch die Angabe, wer und aus welchem Gebiet die teilnehmenden Personen stammen können. Dies stellt nach Ansicht des Gericht eine Irreführung durch Unterlassen dar.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein