So nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale das Landgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. März 2016, Az.: 38 O 66/15; nicht rechtskräftig). Der Kunde musste eine Zahlung für das Mobilfunkgerät leisten, die dann durch den Anbieter wieder erstattet wurde. Darüber wurde aber nicht im Rahmen der Werbung, sondern erst im Rahmen einer gesonderten Kostenaufstellung hingewiesen. Dies war für das Gericht nicht ausreichend und daher lag eine Irreführung vor.
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