Dies bestätigte einmal mehr das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 8.Juni 2016, Az.: 9 U 1362/15). Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Satz 3 HWG und damit auch zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Einsatz solcher Darstellungen soll aus Sicht der Anbieter die Entscheidung der Kunden vereinfachen. Jedoch sei der Einsatz bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen nicht zulässig. Auch aufklärende Aussagen oder aber eine Registrierung auf einer Internetseite vor einem Zugang zu den Darstellungen helfen nicht weiter.
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