nicht näher erläutert wird, worauf sich die Angabe im Detail bezieht. So das Oberlandesgericht München in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen (OLG München, Urteile vom 27.10.2016, Az.: 29 U 1152/16 und 29 U 910/16). Postkästen und Zeitungsrollen waren entsprechend beworben worden. Dies wurde als irreführend abgemahnt. Das Gericht folgte der Ansicht des abmahnenden Unternehmens und sah wegen der fehlenden Detailierung der Angabe, auf welchen Teil der Produktion die Aussage sich bezieht eine wettbewerbswidrige Handlung.