So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. Juni 2019, Az.: 2 U 55/18). Das Gericht hatte im Berufungsverfahren verschiedene geschäftliche Handlungen eines Verkaufsmarktes zu bewerten. Darunter unter anderem auch die Angabe „XYZ feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen“. Tatsächlich fand aber nur ein Umbau statt und der Verkauf lief, eingeschränkt, weiter. Die Richter sahen in der Angabe eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nach § 5 UWG.