So das Landgericht Würzburg (Urteil vom 17.Dezember 2015, Az.:1 HKO 1781/15). In dem Klageverfahren eines Wettbewerbsvereins eines Unternehmens, das unter anderem Küchen verkauft, war die Darstellung in einem Werbeprospekt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht streitig. Die dort abgebildeten Küchen enthielten auch Elektrogeräte, für die jedoch im Rahmen der Darstellung in dem Werbeprospekt keine Hersteller-und Typenbezeichnung genannt war. Dies ist nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG, da es für den Verbraucher unter anderem von Wichtigkeit ist, ob die enthaltenen Elektrogeräte Markenware oder No-Name-Ware ist.