So das LG Berlin in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 8. Juni 2022, Az.: 52 O 226/22). Dort war in einer Werbeanzeige in einer Internetsuchmaschine für Produkte unter der Angabe von Produktbezeichnungen geworben worden, die Produkte aber durch den Werbenden nicht verkauft worden. Dies war als irreführend nach § 5 UWG beanstandet worden. Da sin Anspruch genommene Unternehmen hatte unter anderem darauf verwiesen, dass die Inhalte der Werbeanzeige durch den Betreiber der Internetsuchmaschine aufgrund von dynamischen Keywords erstellt worden war. Dies entbindet, so das Gericht, aber nicht von der rechtlichen Verantwortlichkeit und somit wurde dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgegeben.
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