Nach Ansicht des Generalanwaltes beim EUGH in dem Verfahren C-681/17 ist bei Matratzen grds. ein Widerrufsrecht gegeben und der Onlinehändler kann sich nicht, in Deutschland auf die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, berufen, da diese grds. reinigbar sind und damit nach einem Widerruf die Verkehrsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. 312 g Abs.2 Nr.3 BGB hat folgenden Wortlaut, unter dem Matratzen bei einer erfolgreichen Versiegelung nicht fallen würden:

„..Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:..Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde..“

Der EUGH muss noch abschließend entscheiden, nach dem ihm unter anderem diese Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt worden war. In den meisten Fällen in der Vergangenheit ist der EUGH aber der Ansicht des Generalanwaltes gefolgt.