so muss es auch nachweisbar aus dieser Holzart erstellt worden sein. Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung vor. So das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 28.Oktober 2015, Az.: 12 O 348/14) zu dem Verkaufsangebot eines Onlinehändlers.
Dieser hatte ein Möbelstück damit beworben, das es aus dem Material „Bankirai“ besteht. Nach einem Testkauf eines Wettbewerbsverbandes stellte sich jedoch heraus, dass dies nicht zutrifft.
Das Gericht nahm nach der Zeugenbefragung des Testkäufers, der gleichzeitig auch Experte in Bezug auf das Material Holz war, eine Irreführung an.
Praxistipp:
Auch für die Bewerbung der Zusammensetzung von Waren gilt, dass die Aussagen tatsächlich mit dem gelieferten Produkt übereinstummen müssen. Selbst wenn wie im Streitfall die Angaben vom Hersteller stammten, verbleibt es dabei, dass der werbende Unternehmer für die falsche Darstellung aus dem Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen werden kann.