So das Verwaltungsgericht Saarlouis in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Januar 2016, Az.: 1 K 1122/14). So ist nach Ansicht des Gerichts zulässig, den Zugang und Zugriff zu einem Schrank, in dem Betäubungsmittel enthalten sind, und der sich in einem nicht-öffentlich zugänglichen Bereich einer Apotheke befindet, per Video zu überwachen, wenn die Arbeitnehmer in die Überwachung eingewilligt hätten. Aus Sicht des Datenschutzes unzulässig ist jedoch die Überwachung des öffentlichen Verkaufsraumes der Apotheke, wenn die Überwachung nicht ausreichend begründet und mit Tatsachen belegt werden können, die die Überwachung rechtfertigen könnten. Solche Tatsachen seien zum Beispiel häufige Diebstähle oder eine hohe Dichte von Straftaten in dem Gebiet, in dem sich die Apotheke befindet.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“
- OLG Düsseldorf: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk trotz zwischenzeitlichem Wechsel der betreffenden Mobilfunkrufnummer vor Urteilsverkündung