So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. August 2019, Az.: 15 U 55/19). Für die Richter war dies genauso wenig ein Indiz, um dem Abmahner gegenüber den Einwand des § 8 IV UWG zu begründen wie eine Feststellung anderer Gerichte gegenüber dem für den Kläger tätigen Rechtsanwalt.