Unter anderem dies hat der BGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: I ZR 126/22) entschieden und dabei einen Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit ist die Frage von Ansprüchen aufgrund des Leistungsschutzes nach § 4 Nr.3 UWG in Bezug auf süße Brotaufstriche für das Frühstück zu klären. Unter anderem hat der BGH es als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das Wort „Glück“ durch das Berufungsgericht als mitprägend für die wettbewerbliche Eigenart und damit auch für die Verwirklichung des Tatbestandes angesehen wurde.