Das Landgericht Bochum hat in einer Entscheidung (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 12. August 2018, Az.: I.12 O 85/18) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO kein Verstoß gegen § 3a UWG seien und damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dieser Vorschrift nicht durchgreife. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Mitbewerbern waren zahlreiche rechtliche Verstöße thematisiert worden. Darunter auch eine unvollständige Information zum Datenschutz, da z.B.Informationen zu Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten sowie des Bestehens eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde fehlten.