So das Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2024 (Az.: 13 U 36/23) in einem Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisation mit dem Betreiber eines Onlineshops. Dieser hatte bei einem Gesamtbestellwert von unter 29,00 EUR einen „Kleinstmengenaufschlag“ als Bearbeitungspauschale gegenüber Kunden geltend gemacht und diesen gesondert ausgewiesen. Dies auch zu Recht, so die Richter des OLG, da diese Bearbeitungspauschale, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, kein sonstiger Preisbestandteil gemäß §§ 3 I, 2 Nr. 3 PAngV ist und damit für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben sei.