So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az.: 2 U 32/22) in einem Rechtsstreit, in dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V gegen eine Lebensmitteldiscountunternehmen eine entsprechenden Unterlassungsanspruch nach einem Testverhalten in einem konkreten Verkaufsmarkt geltend gemacht hatte. Das Gericht sieht in § 31 II 1 VerpackG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UW.